Zitate aus einem Kurzleitfaden "Urheberrechte
bei der Erstellung eigener Webseiten" von Jan Kaestner
und Berthold Hilderink erstellt für InfoSCHUL 1998
Jan Kaestner und Berthold Hilderink sind Wissenschaftliche
Mitarbeiter des Instituts für Informations-, Telekommunikations-
und Medienrecht (ITM) - Zivilrechtliche Abteilung -
Prof. Dr. Thomas Hoeren Bispinghof 24/25 48143 Münster
Diese Ausführungen reduzieren
die umfangreichen Darlegungen von Kaestner und Hilderink auf
spezielle schulrelevante Fälle.
Bei einer Website oder bei einer
CD-ROM kann sowohl die persönliche geistige Schöpfung
über das Urheberrecht, als auch das Sammel- und Datenbankwerk
geschützt sein. Im Fachjargon: Urheberrechtsfähig sind
auf Websites "alle Texte, Grafiken, Videos, Musikstücke
sowie das Layout."
Urheberrechtlich geschützt
wird ein "Werk aber nur, wenn es sich um eine persönliche
geistige Schöpfung i.S.v.§2 II UrhG handelt. Die bloße Idee
wird demnach nicht geschützt." "Das Werk muss eine
gewisse Schöpfungshöhe haben."
Daraus folgt: Automatisierte
Produkte wie Linklisten und viele periodische Produkte der Fernerkundung
und Webcam-Bilder, sowie qualitativ mindere oder nur durchschnittliche
Texte, Arbeitsblätter, Grafiken, Musikstücke, Homepages sind
nicht schützenswert, soweit es das Urheberrecht betrifft. Eine
Schülerarbeit wird nur im Sonderfall (Jugend forscht etc.) urheberrechtlichen
Schutz verdienen. Auch die Arbeit einer Lehrergruppe, die
Materialien für die Schule aufbereitet und ins Internet stellt,
wird keinen Urheberschutz fordern können, es sei denn, es werden
neue didaktische Wege beschritten oder es wird aus einem Forschungsprojekt
berichtet.
Eine Website oder eine CD-ROM
kann als Sammel- und Datenbankwerk nach §4 UrhH
geschützt sein. "Es müssen individuelle Strukturmerkmale
verwendet werden, die nicht durch Sachzwänge diktiert sind.
Schutzfähig dürften z.T. geordnete Sammlungen von Hyperlinks
und Zusammenstellungen von Informationen auf einer Homepage
sein, wenn sich diese durch Auslese oder Anordnung als persönliche
geistige Schöpfung des Erstellers der Seiten darstellen (Legaldefinition
Sammelwerk in §4 I UrhG)." Damit dürften weitgehend nur
die professionellen Datenbanken nach §4 UrhG geschützt sein.
Allein die Tatsache, auf einer Homepage einen Copyright-Vermerk
anzubringen, schützt dieses Werk nicht.
Das Seitenlayout einer Website
könnte als Software schützenswert sein, wenn es
neu entwickelte, eigenständige Formatierungselemente enthält.
Die meisten Websites dürften im Sinne von Software danach nicht
schützenswert sein, auch wenn ein Copyright-Vermerk enthalten
ist. Dieser Copyright-Vermerk kann sich aber auf einen Leistungsschutz
auf kulturellem Gebiet beziehen. "Dem Leistungsschutzberechtigten
stehen dabei grundsätzlich dieselben Rechte zu wie dem Urheber
mit dem Unterschied, dass die Schutzdauer kürzer ist (für Lichtbilder
beispielsweise 50 Jahre). Oft werden Leistungsschutzrechte von
Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, denen vom Leistungsschutzberechtigten
die Rechte übertragen wurden. Im Streifalle entscheiden über
den urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Schutz die Gerichte."
"Bei Fotografien, Filmen, Videos oder
auch Musikstücken sollte, auch wenn die Daten nicht für
eine persönliche geistige Schöpfung mit gewisser Schöpfungshöhe
gehalten werden, von einem Leistungsschutz ausgegangen werden."
"Keine Verletzung des
Urheberrechts liegt vor bei freier Benutzung eines Werks,
§24 UrhG. Freie Benutzung im Sinne dieser Vorschrift setzt
folgendes voraus: - Ein eigenes Werk wird erstellt -
Das fremde Werk darf nur als Anregung dienen Die aus dem
älteren Werk entlehnten Züge verblassen gegenüber den Zügen
des eigenen Werkes ("Verblassens-Formel" des BGH)
- Wichtig ist hier die Abgrenzung zur bloßen Bearbeitung nach
§23 UrhG. Liegt eine Bearbeitung vor, ist die Veröffentlichung
an die Zustimmung des Urhebers gebunden. Eine Verletzung
liegt weiterhin dann nicht vor, wenn der Urheber einer entsprechenden
Nutzung zustimmt."
Im Multimediabereich ist beim
Zitieren auf nachfolgende Feinheiten zu achten, damit die Zitierfreiheit
nach §51 UrhG gegeben ist: "Das zitierende Werk muss
selbständig sein. - Es muss eine eigene geistige Leistung
aufweisen. - Das Zitat darf nur als Hilfsmittel und Beleg
fungieren."
Insbesondere die letzte Aussage
ist hilfreich, weil sie bei der Grauzone der "Bildzitate"
etwas weiterhilft. Ein Mini-Bildchen dient als Hilfsmittel,
als Beleg, als Erinnerungsstütze und würde danach analog zu
"Großzitat", "Kleinzitat", Musikzitat",
"Quellenangabe" unter die Zitierfreiheit von §51 UrhG
fallen.
Die Freiheiten innerhalb der
Schule bei Intranet und CD-ROM
"Eine nicht-kommerzielle
Datenbank kann frei über Online-Netze betrieben werden.
Sofern die Homepage nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient,
kann jedes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers enthalten
und zugänglich gemacht werden. Rechtsfolge ist jedoch eine Vergütungspflicht
in angemessener Höhe, § 52 I 2 UrhG. Die Vergütungspflicht
entfällt aber für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer
sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmten
abgegrenzten Personenkreis zugänglich sind (z.B. Schulklasse).
Hier kommt somit eine freie Nutzung fremder, urheberrechtlich
geschützter Werke in Frage, solange nur der Klassenverband Zugriff
auf die Daten hat."
Dies ist besonders für die Nutzung
von Multimediaprodukten im Klassenzimmer und für den Aufbau
eines schulinternen Intranets von größter Bedeutung.
Kaestner und Hilderink fassen
zusammen:
"Keine Bedenken bestehen
an der Verwendung fremder Inhalte von Websiten im Klassenverband.
Auch Einspeisungen in schulinterne Netze (Intranet) dürften
unbedenklich sein, wenn gewährleistet ist, dass keine Außenstehenden
auf die Seiten zugreifen können (also dann, wenn keine Verbindung
zu externen Netzen wie dem Internet besteht)."
|