Zitate aus einem Kurzleitfaden
"Urheberrechte bei der Erstellung eigener Webseiten"
von Jan Kaestner und Berthold Hilderink
erstellt für InfoSCHUL 1998

Jan Kaestner und Berthold Hilderink sind Wissenschaftliche Mitarbeiter des
Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM)
- Zivilrechtliche Abteilung -
Prof. Dr. Thomas Hoeren
Bispinghof 24/25
48143 Münster

Diese Ausführungen reduzieren die umfangreichen Darlegungen von Kaestner und Hilderink auf spezielle schulrelevante Fälle.

Bei einer Website oder bei einer CD-ROM kann sowohl die persönliche geistige Schöpfung über das Urheberrecht, als auch das Sammel- und Datenbankwerk geschützt sein. Im Fachjargon: Urheberrechtsfähig sind auf Websites "alle Texte, Grafiken, Videos, Musikstücke sowie das Layout."

Urheberrechtlich geschützt wird ein "Werk aber nur, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung i.S.v.§2 II UrhG handelt. Die bloße Idee wird demnach nicht geschützt." "Das Werk muss eine gewisse Schöpfungshöhe haben."

Daraus folgt: Automatisierte Produkte wie Linklisten und viele periodische Produkte der Fernerkundung und Webcam-Bilder, sowie qualitativ mindere oder nur durchschnittliche Texte, Arbeitsblätter, Grafiken, Musikstücke, Homepages sind nicht schützenswert, soweit es das Urheberrecht betrifft. Eine Schülerarbeit wird nur im Sonderfall (Jugend forscht etc.) urheberrechtlichen Schutz verdienen.
Auch die Arbeit einer Lehrergruppe, die Materialien für die Schule aufbereitet und ins Internet stellt, wird keinen Urheberschutz fordern können, es sei denn, es werden neue didaktische Wege beschritten oder es wird aus einem Forschungsprojekt berichtet.

Eine Website oder eine CD-ROM kann als Sammel- und Datenbankwerk nach §4 UrhH geschützt sein. "Es müssen individuelle Strukturmerkmale verwendet werden, die nicht durch Sachzwänge diktiert sind. Schutzfähig dürften z.T. geordnete Sammlungen von Hyperlinks und Zusammenstellungen von Informationen auf einer Homepage sein, wenn sich diese durch Auslese oder Anordnung als persönliche geistige Schöpfung des Erstellers der Seiten darstellen (Legaldefinition Sammelwerk in §4 I UrhG)." Damit dürften weitgehend nur die professionellen Datenbanken nach §4 UrhG geschützt sein. Allein die Tatsache, auf einer Homepage einen Copyright-Vermerk anzubringen, schützt dieses Werk nicht.

Das Seitenlayout einer Website könnte als Software schützenswert sein, wenn es neu entwickelte, eigenständige Formatierungselemente enthält. Die meisten Websites dürften im Sinne von Software danach nicht schützenswert sein, auch wenn ein Copyright-Vermerk enthalten ist.
Dieser Copyright-Vermerk kann sich aber auf einen Leistungsschutz auf kulturellem Gebiet beziehen. "Dem Leistungsschutzberechtigten stehen dabei grundsätzlich dieselben Rechte zu wie dem Urheber mit dem Unterschied, dass die Schutzdauer kürzer ist (für Lichtbilder beispielsweise 50 Jahre). Oft werden Leistungsschutzrechte von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, denen vom Leistungsschutzberechtigten die Rechte übertragen wurden. Im Streifalle entscheiden über den urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Schutz die Gerichte." "Bei Fotografien, Filmen, Videos oder auch Musikstücken sollte, auch wenn die Daten nicht für eine persönliche geistige Schöpfung mit gewisser Schöpfungshöhe gehalten werden, von einem Leistungsschutz ausgegangen werden."

"Keine Verletzung des Urheberrechts liegt vor bei freier Benutzung eines Werks, §24 UrhG.
Freie Benutzung im Sinne dieser Vorschrift setzt folgendes voraus:
- Ein eigenes Werk wird erstellt
- Das fremde Werk darf nur als Anregung dienen
Die aus dem älteren Werk entlehnten Züge verblassen gegenüber den Zügen des eigenen Werkes ("Verblassens-Formel" des BGH)
- Wichtig ist hier die Abgrenzung zur bloßen Bearbeitung nach §23 UrhG. Liegt eine Bearbeitung vor, ist die Veröffentlichung an die Zustimmung des Urhebers gebunden.
Eine Verletzung liegt weiterhin dann nicht vor, wenn der Urheber einer entsprechenden Nutzung zustimmt."

Im Multimediabereich ist beim Zitieren auf nachfolgende Feinheiten zu achten, damit die Zitierfreiheit nach §51 UrhG gegeben ist:
"Das zitierende Werk muss selbständig sein.
- Es muss eine eigene geistige Leistung aufweisen.
- Das Zitat darf nur als Hilfsmittel und Beleg fungieren."

Insbesondere die letzte Aussage ist hilfreich, weil sie bei der Grauzone der "Bildzitate" etwas weiterhilft. Ein Mini-Bildchen dient als Hilfsmittel, als Beleg, als Erinnerungsstütze und würde danach analog zu "Großzitat", "Kleinzitat", Musikzitat", "Quellenangabe" unter die Zitierfreiheit von §51 UrhG fallen.

Die Freiheiten innerhalb der Schule bei Intranet und CD-ROM

"Eine nicht-kommerzielle Datenbank kann frei über Online-Netze betrieben werden. Sofern die Homepage nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient, kann jedes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers enthalten und zugänglich gemacht werden. Rechtsfolge ist jedoch eine Vergütungspflicht in angemessener Höhe, § 52 I 2 UrhG.
Die Vergütungspflicht entfällt aber für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmten abgegrenzten Personenkreis zugänglich sind (z.B. Schulklasse). Hier kommt somit eine freie Nutzung fremder, urheberrechtlich geschützter Werke in Frage, solange nur der Klassenverband Zugriff auf die Daten hat."

Dies ist besonders für die Nutzung von Multimediaprodukten im Klassenzimmer und für den Aufbau eines schulinternen Intranets von größter Bedeutung.

Kaestner und Hilderink fassen zusammen:

"Keine Bedenken bestehen an der Verwendung fremder Inhalte von Websiten im Klassenverband. Auch Einspeisungen in schulinterne Netze (Intranet) dürften unbedenklich sein, wenn gewährleistet ist, dass keine Außenstehenden auf die Seiten zugreifen können (also dann, wenn keine Verbindung zu externen Netzen wie dem Internet besteht)."

 

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